(1)
1Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind Direktkosten.
2Zu den Direktkosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bis zur Höhe der nach §
7 des
Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge.
3Die übrigen Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds sind Allgemeinkosten.
(2)
1Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach §
20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes zuzuordnen.
2Liegen keine Einnahmen nach §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes die sind oder vor Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden.
(3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direktkosten bei den Einnahmen nach §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes abzuziehen, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen nach §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes herbeigeführt hat.
(4) Die nach der Zuordnung nach den Absätzen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von den jeweiligen Einnahmen abzuziehen.