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§ 39 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 39 Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen



(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 21 für qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.

(2) Qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind Gewinne oder Verluste aus Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1), die

1.
ohne Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 nach § 21 ausgenommen wären und

2.
1im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, steuerpflichtig und nicht von der Besteuerung ausgenommen sind. 2Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts sind auch dann zu berücksichtigen, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und nur latente Steuern hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen sind.

(3) 1Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle von Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einheitlich auszuüben. 2Der Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts ist bezogen auf Eigenkapitalbeteiligungen nicht möglich, bei denen es infolge der Ausübung des Wahlrechts zu einer Verlustberücksichtigung gekommen ist. 3Für diese Eigenkapitalbeteiligungen gilt Absatz 1 ungeachtet des Widerrufs fort.



 

Zitierungen von § 39 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nach Abschnitt 3 (§§ 34 bis 41), 13. vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und ...
§ 29 MinStG Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten
... Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 39 sind anerkannte Steuervorteile, die dem Inhaber aus einer anerkannten Beteiligung unmittelbar oder ... der Investitionssumme. (4) Die Anwendung des Absatzes 1 ist der Anwendung des § 39 auf die anerkannte Beteiligung ...
§ 77 MinStG Wahlrechte
... § 5 Absatz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 Absatz 1 , § 40 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und § 74 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils ...