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§ 39 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 39 Referenzeinkommen
(1) 1Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person
- 1.
- ohne abgeschlossene Schulausbildung 2.218 Euro,
- 2.
- ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2.294 Euro,
- 3.
- mit abgeschlossener Berufsausbildung 2.614 Euro,
- 4.
- mit Techniker- oder Meisterprüfung 3.065 Euro,
- 5.
- mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 3.830 Euro und
- 6.
- mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 5.089 Euro.
(2) 1Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.402 Euro, zugrunde zu legen. 2Bei monatlich feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung eines durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn dies günstiger ist.
(3) 1Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor dem Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbildung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren, wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei geschädigten Personen,
- 1.
- die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifizierendenden Hauptschulabschluss oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- die über das Zeugnis der Realschule oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 4,
- 3.
- die über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5.
(4) 1Das Referenzeinkommen wird mit einem Anpassungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer angepasst. 2Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). 3Der Anpassungsfaktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 4§ 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 5Eine Minderung des aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht.
(5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 39 SEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 SEG Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich (vom 01.01.2025)
... Ereignisses oder der Verfügung erzielt worden ist, fiktiv angerechnet und jährlich nach § 39 Absatz 4 ...
§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer (vom 01.01.2025)
... von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1 , soweit sie oder er 1. Waisen der verstorbenen geschädigten Person bis zur ... 30 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1 . (4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird folgendes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... Ereignisses oder der Verfügung erzielt worden ist, fiktiv angerechnet und jährlich nach § 39 Absatz 4 angepasst." 15. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 ... 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 16. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Zuordnung des monatlichen ... 30 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1 ." b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt: ...
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