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§ 39 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 39 Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Buchführung, den Inhalt, die Form, die Frist und die Stückzahl des bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden internen Berichts, bestehend aus einer für Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten gegliederten Gewinn-und-Verlustrechnung sowie besonderen Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn-und-Verlustrechnung, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

2.
den Inhalt, die Form, die Frist und die Stückzahl des bei der Aufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden internen Zwischenberichts, bestehend aus einer Zusammenstellung aktueller Buchhaltungs- und Bestandsdaten sowie aus Angaben über die Anzahl der Versicherungsfälle, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

3.
den Gegenstand der Prüfung nach § 35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie den Inhalt, die Frist und die Form der Einreichung der Prüfungsberichte bei der Aufsichtsbehörde nach § 341k des Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten;

3a.
den Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Absatz 5 sowie den Inhalt, die Form und die Frist des Berichts über diese Prüfung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist;

4.
die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen sowie über den Inhalt und die Frist für die Einreichung eines Sachverständigenberichts, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

5.
den Inhalt, die Form und die Stückzahl der zu erstellenden Solvabilitätsübersicht sowie über die Frist für die Einreichung bei der Aufsichtsbehörde;

6.
die Fristen für die Übermittlung von Informationen, die auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG zu übermitteln sind, und

7.
die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu verwendenden Datenformate, die einzuhaltende Datenqualität sowie über die anzugebende Unternehmenskennung.

2Vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 5Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und nach Satz 3, soweit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) 1Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, können die Landesregierungen im Benehmen mit der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. 2Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 39 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 14 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 4 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
aktuellvor 10.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VAG Geltungsbereich
... nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39 , 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 ... Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. ...
§ 68 VAG Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
... Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. § 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass 1. auch Jahresabschluss und ...
§ 210 VAG Kleinere Vereine
... Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von § 39 Absatz 1 sowie von den §§ 125, 138, 141, 146, 147, 149, 152 und 156 gestatten. ...
§ 222 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 29.12.2020)
... 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnungen gelten insoweit entsprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... Dokument nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, 2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Sonstige
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
 
Zitat in folgenden Normen

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3 DDG Herkunftslandprinzip
... die dem Kartellrecht unterliegen, 9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39 , 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. ...

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 21 KStG Beitragsrückerstattungen (vom 01.01.2019)
... des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1a BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... 9, § 310a, 2. nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2 , 3. im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder nach ... mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 3a und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie 5. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Satz 2 wird nach dem Wort „Wenn" das Wort „die" gestrichen. 7. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Inhalt" die Wörter „, die Form und die Frist" ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „Artikel 304 Absatz 1 der ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „Artikel 304 Absatz 1 der ...

Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... 4 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39 , 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 5 GwRLÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1, 2 ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 7 UStIntG Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... am Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 14 KrZwMGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden." 3. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnungen gelten insoweit entsprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
Artikel 1 20. BaFinBefugVÄndV
... 5 bis 9, 2. nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2, 3. im Benehmen mit den ... mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie 5. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Telemediengesetz (TMG)
Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3 TMG Herkunftslandprinzip (vom 27.11.2020)
... die dem Kartellrecht unterliegen, 9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39 , 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. ...