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§ 39a - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse



(1) 1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. 2Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) 1Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 2Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur.

(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist.





 

Frühere Fassungen von § 39a BeurkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuellvor 09.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39a BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40a BeurkG Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (vom 01.08.2022)
... elektronischen Signatur mittels Videokommunikation ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3 nicht erforderlich. (4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 ...
§ 42 BeurkG Beglaubigung einer Abschrift (vom 01.08.2022)
... Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt ...
§ 44a BeurkG Änderungen in den Urkunden (vom 01.08.2022)
... in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. (3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der ...
§ 45 BeurkG Urschrift (vom 01.08.2022)
... Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich. (3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen ...
§ 45b BeurkG Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden (vom 01.08.2022)
... elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. (2) Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung ... können ausgehändigt werden. Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument ...
§ 49 BeurkG Form der Ausfertigung (vom 01.08.2022)
... Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch ...
§ 56 BeurkG Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung (vom 01.08.2022)
... elektronischen Signatur versehen werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... 5 Sonstige Geschäfte Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG ) Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte Abschnitt 3 Verwahrung ... Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG ) 25100 Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer ...

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 LwRentBkG Dienstsiegel und öffentliche Urkunden (vom 26.03.2009)
... Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und ...

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 137 GBO Form elektronischer Dokumente (vom 29.07.2017)
... Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen (vom 01.08.2022)
... beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis ( § 39a des Beurkundungsgesetzes ) versehenes Dokument zu ...

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 3 NotAktVV Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden (vom 01.08.2022)
... Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem nach § 16b des ...
§ 7 NotAktVV Urkundenverzeichnis (vom 01.08.2022)
... im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, 4. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes , die Folgendes enthalten: a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen ... elektronischen Urschrift verwahrt wird, und 3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes , die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und a) deren ...
§ 12 NotAktVV Angabe der Beteiligten (vom 01.08.2022)
... deren Erklärungen beurkundet worden sind, 2. bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die qualifizierte ... 5. bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a und 43 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben.  ...
§ 31 NotAktVV Urkundensammlung (vom 01.08.2022)
... des Notars eine Abschrift, 5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes , die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, a) ein beglaubigter Ausdruck des ...
§ 34 NotAktVV Elektronische Urkundensammlung (vom 01.08.2022)
... 16b des Beurkundungsgesetzes und 2. einfache elektronische Zeugnisse im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes , wenn das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische Dokument in notarieller Verwahrung ...
§ 37 NotAktVV Sondersammlung
... den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 soll der Notar in einem elektronischen Vermerk nach § 39a des Beurkundungsgesetzes das Dokument bezeichnen und feststellen, dass die Übertragung in ein elektronisches Dokument ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... Versicherungen Unterabschnitt 2 Vermerke § 39 Einfache Zeugnisse § 39a Einfache elektronische Zeugnisse § 40 Beglaubigung einer Unterschrift § 40a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 1 EHUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln." 3. § 13 ...

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 1 ERVGBG Änderung der Grundbuchordnung
... Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 4 PfandBFEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
...  1. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." 2. § 13 Abs. 5 wird ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 10 NotBRMoG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt. 4. § 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Notar muss die qualifizierte ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 NotUntAufbÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes (vom 06.12.2019)
... Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 5. § 39a wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1 und wie folgt ... und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 39a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... werden. (2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren." 4. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... elektronischen Signatur mittels Videokommunikation ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3 nicht erforderlich. (4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Absatz 2 und ... 6. Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „ § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 7. Dem § 44a Absatz 2 wird folgender Satz ... in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend." 8. In § 44b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und ... § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen ... dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. (2) Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung ... Dokuments können ausgehändigt werden. Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen." 11. § 46 wird wie folgt ... der" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „ § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 14. § 56 wird wie folgt geändert: a) ... Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 2 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes ... elektronischen Urschrift verwahrt wird, und 3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes , die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und a) deren ... wie folgt gefasst: „5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes , die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, a) ein beglaubigter Ausdruck des ... 16b des Beurkundungsgesetzes und 2. einfache elektronische Zeugnisse im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes , wenn das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische Dokument in notarieller Verwahrung ...