§ 39b Werbung
Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 16 EuPAG Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022) ... des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b , 39c, 41, 45b und 51. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. ... erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b , 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 5 AnwDienstlG Änderung der Patentanwaltsordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39b folgende Angabe eingefügt: „§ 39c Inanspruchnahme von ... andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat." 3. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt: „§ 39c Inanspruchnahme von ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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