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§ 3 - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222 (Nr. 28)
Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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§ 3 Indikative Emissionsmengen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für das Jahr 2025 ist für die Emissionsmengen der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe ein linearer Reduktionspfad einzuhalten. 2Dieser führt von den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2020 ergeben, zu den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2030 ergeben. 3§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Für die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe kann anstelle eines linearen Reduktionspfads ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern
- 1.
- dies wirtschaftlich oder technisch effizienter als der lineare Reduktionspfad ist und
- 2.
- der Pfad sich ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert.
Zitierungen von § 3 43. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 43. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
43. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 43. BImSchV Nationales Luftreinhalteprogramm
... verursachen, 11. eine Festlegung des nichtlinearen Emissionspfads gemäß § 3 Absatz 2 für den Fall, dass die indikativen Emissionsmengen für das Jahr 2025 nicht erreicht ...
§ 9 43. BImSchV Informativer Inventarbericht
... 7. Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_43._BImSchV.htm