§ 3 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 3 Erhebungsgebiet


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erhebungsgebiet für die Außenhandelsstatistik sind

1.
das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der Gemeinde Büsingen, und

2.
Gebiete auf hoher See, in denen die Bundesrepublik Deutschland über das alleinige Recht verfügt, den Meeresboden und seinen Untergrund wirtschaftlich auszubeuten.

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Zitierungen von § 3 AHStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
§ 4 AHStatDV Veredelungsverkehre (vom 01.01.2025)
... Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch einen Inländer nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch einen Inländer nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem ...


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