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§ 3 - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 21.08.1996; FNA: 805-3 Arbeitsschutz
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Geltung ab 21.08.1996; FNA: 805-3 Arbeitsschutz
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§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 3Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- 1.
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
- 2.
- Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
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Zitierungen von § 3 ArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMVg-ArbSchGAnwV)
V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1850
§ 4 BMVg-ArbSchGAnwV Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
... Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Ein Abweichen ist ...
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Anlage 7 GAPKondV (zu § 22) Vorschriften der sozialen Konditionalität (vom 01.01.2025)
... Absatz 1 und 2 3. Arbeitsschutzgesetz §§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17 ...
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Artikel 1 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
§ 2 PSA-BV Bereitstellung und Benutzung (vom 05.12.2024)
... Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3 , 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... 11 Absatz 1 und 2 3. Arbeitsschutzgesetz §§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17 ...
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