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§ 3 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind



Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung

1.
von Säuglingsanfangsnahrung und

2.
von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.

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Zitierungen von § 3 AromenDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromenDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AromenDV Straftaten
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel ...