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§ 3 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung
- 1.
- von Säuglingsanfangsnahrung und
- 2.
- von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.
Zitierungen von § 3 AromenDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AromenDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AromenDV Straftaten
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_AromenDV.htm