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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)

V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394 (Nr. 34); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Gebührenhöhe



1Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. 2Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes zu bestimmen, bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 3 BKGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes
Anlage 2 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes