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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394 (Nr. 34); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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Anlage 2 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern
- 1.
- nach den Abschnitten 3 und 5 bis 7 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 2.
- nach Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist.
§ 2 Gebührenart
Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern sind durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.
§ 3 Gebührenhöhe
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. 2Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes zu bestimmen, bleibt unberührt.
§ 4 Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse
In den Fällen der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Gebühren erhoben.
§ 5 Zeitlicher Anwendungsbereich
Gebühren und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2019.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
Anlage 1 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen (Angaben in Euro) |
1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 1.500 bis 42.000 |
2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 8.000 bis 170.500 |
3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Ab- satz 1 Nummer 2 PostG | 1.000 bis 6.500 |
4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 1.500 bis 42.000 |
5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 33.500 |
6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG | 500 bis 20.500 |
7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1.500 bis 38.000 |
8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG | 500 bis 20.500 |
9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 17.500 |
10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 17.500 |
11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1.500 bis 40.500 |
12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5.000 |
13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 27.000 |
14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 20.500 |
Anlage 2 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen (Angaben in Euro) |
1 | Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG | 8.000 bis 90.000 |
2 | Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG | 4.000 bis 76.500 |
3 | Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG | 3.000 bis 34.000 |
4 | Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG | 3.000 bis 34.000 |
5 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Num- mer 1 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG | 6.500 bis 171.000 |
6 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Num- mer 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG | 9.000 bis 177.000 |
7 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG | 6.500 bis 171.000 |
8 | Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m. § 39 TKG | 1.000 bis 40.500 |
9 | Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m. §§ 46 und 47 TKG | 1.000 bis 36.000 |
10 | Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG | 3.000 bis 32.500 |
11 | Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG | 1.500 bis 13.500 |
12 | Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG | 4.000 bis 48.000 |
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