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Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)

V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394 (Nr. 34); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel





§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung



Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern

1.
nach den Abschnitten 3 und 5 bis 7 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

2.
nach Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist.


§ 2 Gebührenart



Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern sind durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.


§ 3 Gebührenhöhe



1Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. 2Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes zu bestimmen, bleibt unberührt.


§ 4 Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse



In den Fällen der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Gebühren erhoben.


§ 5 Zeitlicher Anwendungsbereich



Gebühren und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2019.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anlage 1 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenrahmen
(Angaben in Euro)
1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 1.500 bis 42.000
2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21
Absatz 1 Nummer 2 PostG
8.000 bis 170.500
3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Ab-
satz 1 Nummer 2 PostG
1.000 bis 6.500
4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge
zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG
1.500 bis 42.000
5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1.000 bis 33.500
6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24
Absatz 4 PostG
500 bis 20.500
7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 38.000
8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25
Absatz 3 PostG
500 bis 20.500
9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 17.500
10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung
seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG
500 bis 17.500
11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG
1.500 bis 40.500
12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5.000
13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 27.000
14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG
500 bis 20.500



Anlage 2 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenrahmen
(Angaben in Euro)
1Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG 8.000 bis 90.000
2Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG 4.000 bis 76.500
3Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG 3.000 bis 34.000
4Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG 3.000 bis 34.000
5Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Num-
mer 1 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG
6.500 bis 171.000
6Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Num-
mer 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG
9.000 bis 177.000
7Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35 Absatz 3 TKG
6.500 bis 171.000
8Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m.
§ 39 TKG
1.000 bis 40.500
9Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m.
§§ 46 und 47 TKG
1.000 bis 36.000
10Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG 3.000 bis 32.500
11Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG 1.500 bis 13.500
12Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 TKG
4.000 bis 48.000