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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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Anlage 1 - Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394 (Nr. 34); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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Anlage 1 (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen (Angaben in Euro) |
1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 1.500 bis 42.000 |
2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 8.000 bis 170.500 |
3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Ab- satz 1 Nummer 2 PostG | 1.000 bis 6.500 |
4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 1.500 bis 42.000 |
5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 33.500 |
6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG | 500 bis 20.500 |
7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1.500 bis 38.000 |
8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG | 500 bis 20.500 |
9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 17.500 |
10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 17.500 |
11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1.500 bis 40.500 |
12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5.000 |
13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 27.000 |
14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 20.500 |
Zitierungen von Anlage 1 BKGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BKGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BKGebV Gebührenhöhe
... Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine ...
§ 5 BKGebV Zeitlicher Anwendungsbereich
... und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern ...
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