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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 5 - Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)

V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394 (Nr. 34); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-5 Verwaltungsgebühren
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§ 5 Zeitlicher Anwendungsbereich



Gebühren und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.