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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Auslagen
(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.
(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben.
(3) Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.
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