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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022 (ERP-WPG 2022 k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_ERP-WPG_2022.htm