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§ 3 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Übertragung von Mitteln
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Von der in der Unionsregelung für Deutschland anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 übertragen:
- 1.
- 10 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2023,
- 2.
- 11 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2024,
- 3.
- 12,5 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2025,
- 4.
- 15 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2026.
Zitierungen von § 3 GAPDZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GAPDZG Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung (vom 21.11.2024)
... Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung). (3) Das ...
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