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§ 3 - Hochschulrahmengesetz (HRG)
neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.
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Zitierungen von § 3 HRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 HRG Studentenschaft
... Wahrnehmung studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3 ) Studentenschaften gebildet werden. (2) Wird eine Studentenschaft gebildet, ...
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