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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 3 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung (KVBGGebV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044 (Nr. 64); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
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§ 3 Rahmengebühren
Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis eine Rahmengebühr vorsieht, sind die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen innerhalb der festgelegten Rahmensätze so zu bestimmen, dass sie die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen gesondert abgerechnet werden.
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