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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung - KVBGGebV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044 (Nr. 64); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Bundesnetzagentur erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) Gebühren und Auslagen.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 3 Rahmengebühren
Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis eine Rahmengebühr vorsieht, sind die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen innerhalb der festgelegten Rahmensätze so zu bestimmen, dass sie die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen gesondert abgerechnet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Abschnitt 1 Gebühren | ||
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
1 | Gebotsverfahren | |
1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebots- verfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | 5.322,80 bis 164.119,50 |
1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohlever- stromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 450,65 |
2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungs- gesetzes | |
2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5.153,00 bis 50.000,00 |
2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze |
Abschnitt 2 Auslagen | ||
Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für: | ||
Nummer | Auslagentatbestand | Auslagen in Euro |
1 | Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer | In tatsächlich entstandener Höhe |
2 | Leistungen anderer Behörden und Dritter | In tatsächlich entstandener Höhe |
3 | Dienstreisen und Dienstgänge | In tatsächlich entstandener Höhe |
4 | Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung | In tatsächlich entstandener Höhe |
5 | Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden | In tatsächlich entstandener Höhe |
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