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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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Anlage - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung (KVBGGebV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044 (Nr. 64); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Abschnitt 1 Gebühren | ||
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
1 | Gebotsverfahren | |
1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebots- verfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | 5.322,80 bis 164.119,50 |
1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohlever- stromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 450,65 |
2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungs- gesetzes | |
2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5.153,00 bis 50.000,00 |
2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze |
Abschnitt 2 Auslagen | ||
Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für: | ||
Nummer | Auslagentatbestand | Auslagen in Euro |
1 | Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer | In tatsächlich entstandener Höhe |
2 | Leistungen anderer Behörden und Dritter | In tatsächlich entstandener Höhe |
3 | Dienstreisen und Dienstgänge | In tatsächlich entstandener Höhe |
4 | Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung | In tatsächlich entstandener Höhe |
5 | Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden | In tatsächlich entstandener Höhe |
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