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Artikel 3 - Kohleausstiegsgesetz (KAusG k.a.Abk.)

G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
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Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. August 2020 EStG § 3, § 32b, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:

„60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;".

2.
§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

„i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,".

3.
Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:

§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027."



 

Zitierungen von Artikel 3 Kohleausstiegsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 6 GrundRentG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 22a wird ...