Bei Bier von Herstellung der, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:
- 1.
- bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
- 2.
- Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
- a)
- sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
- b)
- durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.