§ 3 Apothekenpflicht
Produkte
- 1.
- nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder
- 3.
- die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).
Frühere Fassungen von § 3 MPAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV)
V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
Artikel 2 MPBetreibVEV 2025 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ... durch das Wort „Produktes" ersetzt. 3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ... die Wörter „(apothekenpflichtige Produkte)" ersetzt. 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 ein Produkt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein ... 7. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Nummer 3 )". 8. Anlage 3 wird ...
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