§ 3 - Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)

§ 3 Apothekenpflicht


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Produkte

1.
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

2.
die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder

3.
die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,

dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung V. v. 14. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 38 m.W.v. 20. Februar 2025

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Frühere Fassungen von § 3 MPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.02.2025Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
aktuell vorher 26.05.2021Artikel 8 Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV)
vom 21.04.2021 BGBl. I S. 833
aktuellvor 26.05.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 MPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MPAV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 20.02.2025)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 ein Produkt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Produkt ...
Anlage 2 MPAV (zu § 3 Nummer 3) (vom 20.02.2025)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 17 PSG III Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ...

Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV)
V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
Artikel 8 MPEUAnpV Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht entbehrlich ist" ersetzt. 2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 3 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes," ...

Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
Artikel 2 MPBetreibVEV 2025 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... durch das Wort „Produktes" ersetzt. 3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ... die Wörter „(apothekenpflichtige Produkte)" ersetzt. 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 ein Produkt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein ... 7. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Nummer 3 )". 8. Anlage 3 wird ...


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