§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung.
(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
- 1.
- in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;
- 2.
- in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts gehören, andere vor diesen Stellen zu vertreten;
- 3.
- in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;
- 4.
- in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,
- 1.
- andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;
- 2.
- andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4) Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
Frühere Fassungen von § 3 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PAO
interne Verweise§ 4 PAO Auftreten vor den Gerichten (vom 01.08.2022) ... (2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist. (3) Soweit eine Vertretung durch ...
§ 41a PAO Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2022) ... für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind ... muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine patentanwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. ...
§ 52k PAO Recht zur Beratung und Vertretung (vom 01.08.2022) ... Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt. (2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und ... (3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person ... die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall ...
§ 52m PAO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.08.2022) ... für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist ...
§ 96 PAO Berufsgerichtliche Maßnahmen (vom 01.01.2025) ... Euro, 4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 . (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße ...
§ 130 PAO Anordnung der Beweissicherung (vom 01.08.2022) ... aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) ...
§ 131 PAO Verfahren (vom 01.08.2022) ... aus der Patentanwaltschaft oder zur Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für ...
§ 132 PAO Voraussetzung des Verbots (vom 01.08.2022) ... aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder ...
§ 137 PAO Wirkungen des Verbots (vom 01.08.2022) ... gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt. (3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot ...
§ 144a PAO Tilgung (vom 01.08.2022) ... der Patentanwaltschaft oder bei einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 , nach der das Mitglied der Patentanwaltskammer erneut zugelassen wurde. ... aus der Patentanwaltschaft oder einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und ...
§ 155 PAO Beratung und Vertretung von Dritten (vom 18.05.2017) ... ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn 1. der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 26.10.2024) ... Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen. (5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist." 4. Nach § 4 wird ... 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, ... muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine patentanwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. ... nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3 . Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die ... für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die ... so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht. (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der ... (1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt. (2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und ... (3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die ... die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen. § 52l Kanzlei der ... für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist ... Euro, 4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 ." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 49. Die §§ 97 und ... aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre." 69. § 131 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „oder zur Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 " eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder ... die Wörter „oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 " eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „der ... gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt." b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ... 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ... der Patentanwaltschaft oder bei einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 , nach der das Mitglied der Patentanwaltskammer erneut zugelassen wurde." dd) ... aus der Patentanwaltschaft oder einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach ... Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen. (5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, ... die Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 " eingefügt. c) In Nummer 1220 wird in der Anmerkung das Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_PAO.htm