§ 3 Personenstandsregister
(1) 1Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
- 1.
- ein Eheregister (§ 15),
- 2.
- ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
- 3.
- ein Geburtenregister (§ 21),
- 4.
- ein Sterberegister (§ 31).
2Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) 1Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
Frühere Fassungen von § 3 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 PStG Sicherungsregister ... Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss ( § 3 Abs. 2 ) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern. (2) ...
§ 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland (vom 01.11.2017) ... Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, ...
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2024) ... Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung ( §§ 3 , 4), b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen ... mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist ( § 3 Abs. 2 Satz 3 ), 4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die ... der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden ( §§ 3 bis 5, 55), 5. die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und ...
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 26 PStV Suchfunktion (vom 01.11.2013) ... Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... können in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." 24. § 76 wird wie folgt gefasst: ... 5 genannten Fristen elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." 25. § 77 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
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