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§ 3 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Wehrdienstbeschädigung
(1) 1Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:
- 1.
- einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,
- 2.
- eine Wehrdienstverrichtung,
- 3.
- die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
- 4.
- einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
- a)
- wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
- b)
- wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
- 5.
- gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder
- 6.
- einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.
(2) Zum Wehrdienst gehören auch
- 1.
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- 2.
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
- 3.
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist,
- 4.
- Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert ist, sowie
- 5.
- das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.
(3) 1Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. 2Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder der Unterkunft am Dienstort. 3Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat
- 1.
- von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
- a)
- um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
- b)
- weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt oder
- 2.
- in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(4) 1Von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch Unfälle erfasst, welche die geschädigte Person erleidet
- 1.
- während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,
- 2.
- während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder
- 3.
- auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.
(5) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn statt der primären Gesundheitsstörung die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels vorliegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 3 SEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SEG Besondere Fallgestaltungen
... Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson einer geschädigten Person im Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch eine primäre Gesundheitsstörung erleidet, 3. ...
§ 5 SEG Anerkennung der Schädigungsfolgen
... 2. die besondere Einwirkung überwiegend durch ein schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht worden ist. (5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 BwHFV Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen (vom 01.01.2025)
... Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des ... gewährt. (2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer nach den §§ 3 und 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung ... die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 3 und 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist. (3) Zur Beseitigung von ...
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3 SG Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze (vom 01.01.2025)
... zurückzuführen ist auf 1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder 2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 294a SGB V Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (vom 01.01.2025)
... einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 12 SGB VI Ausschluss von Leistungen (vom 01.01.2025)
... im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ...
§ 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung (vom 01.01.2025)
... § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, 3. wegen einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes " ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63c" durch die Angabe ...
Artikel 38 SVReformG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist," ...
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.12.2024)
... die Wörter „, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes " eingefügt. 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem ... § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,". 7. In § 76e Absatz 1 werden ...
Artikel 76 SVReformG Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des ... 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes" jeweils durch die Wörter „ §§ 3 und 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 4 wird ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich." 3. § 3 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Zum Wehrdienst ...
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