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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 3 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Wehrdienstzeit
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächlichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. 2Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. 3Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. 4Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Nationalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
(2) 1Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. 2Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.
Zitierungen von § 3 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
... Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 3 ) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften ... dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit ( § 3 ) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 ...
§ 23 SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
... dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit ( § 3 ) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 22 ...
§ 31 SVG Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
... Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit ( § 3 Absatz 1 ). Dies gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung ohne ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... Wörter „(§ 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „( § 3 des Soldatenversorgungsgesetzes )" ersetzt. g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des ...
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