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§ 3 - Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006 k.a.Abk.)
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 13.12.2006; FNA: 610-6-16 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 13.12.2006; FNA: 610-6-16 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
(1) 1Bei einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
- 1.
- sie Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person werden und sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen, und
- 2.
- das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft oder bei der natürlichen Person nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
- 3.
- eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.
(2a) Die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 der Abgabenordnung maßgebenden Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln; § 5b des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Verschmelzung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft Artikel 10 der Richtlinie 2009/133/EG anzuwenden, ist die Körperschaftsteuer auf den Übertragungsgewinn gemäß § 26 des Körperschaftsteuergesetzes um den Betrag ausländischer Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhoben worden wäre, wenn die übertragenen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wären. 2Satz 1 gilt nur, soweit die übertragenen Wirtschaftsgüter einer Betriebsstätte der übertragenden Körperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzurechnen sind und die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung bei der übertragenden Körperschaft nicht durch Freistellung vermeidet.
Text in der Fassung des Artikels 12 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 3 Umwandlungssteuergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 12 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
aktuell vorher | 31.07.2014 | Artikel 6 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
aktuell | vor 31.07.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Umwandlungssteuergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UmwStG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwStG 2006 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 UmwStG 2006 Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers (vom 09.06.2021)
... steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert im Sinne des § 3 zu übernehmen. Die Anteile an der übertragenden Körperschaft sind bei dem ... Wirtschaftsgüter der übertragenden Körperschaft mit dem Wert nach § 3 Abs. 1 anzusetzen, soweit an ihnen kein Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung des Gewinns ...
§ 9 UmwStG 2006 Formwechsel in eine Personengesellschaft (vom 09.06.2021)
... Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche ...
§ 11 UmwStG 2006 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft (vom 06.12.2024)
... findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung. (3) § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a und 3 gilt ...
§ 16 UmwStG 2006 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
... Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. § 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des ...
§ 18 UmwStG 2006 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (vom 06.12.2024)
... Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine ...
§ 20 UmwStG 2006 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (vom 01.01.2025)
... Gesellschaft übergeht. § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. (7) § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (8) Ist eine gebietsfremde einbringende oder erworbene ...
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... maßgebende öffentliche Register nach dem 14. Juli 2023 erfolgt. (20) § 3 Absatz 2a und § 11 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 6 StRAnpG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden." 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 12 JStG 2024 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die steuerliche Schlussbilanz der ... 1" ersetzt. 3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a und 3 gilt entsprechend." 4. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ... Dem § 27 werden die folgenden Absätze 20 bis 23 angefügt: „(20) § 3 Absatz 2a und § 11 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. ...
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