Tools:
Update via:
§ 3 - Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Geltung ab 22.12.2022; FNA: 310-4-22 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
Geltung ab 22.12.2022; FNA: 310-4-22 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
§ 3 Abweichungen von den Formularen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
- 1.
- nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
- 2.
- unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
- a)
- die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
- b)
- die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).
(2) Zulässig ist es,
- 1.
- die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,
- 2.
- die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,
- 3.
- unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,
- 4.
- den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,
- 5.
- den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,
- 6.
- den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
- a)
- insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,
- b)
- insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,
- 7.
- weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
- 1.
- Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,
- 2.
- Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.
Anzeige
Zitierungen von § 3 ZVFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZVFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ZVFV Nutzung der Formulare
... nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zulässigerweise abweichenden Formular ...
§ 5 ZVFV Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
... die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend. (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_ZVFV.htm