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§ 406g - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
(1) 1Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. 2Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.
(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. 2Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. 3Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. 4Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. 5Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.
(4) 1Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts G. v. 30. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 255 m.W.v. 3. August 2024
Frühere Fassungen von § 406g StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.08.2024 | Artikel 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255 |
aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2525 |
aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 406g StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 406g StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525, 2529
§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung 1. die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2), 2. ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 406g und 406h durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 406g Psychosoziale ... zu den §§ 406g und 406h durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung § 406h Beistand des nebenklageberechtigten ... 3 wird Absatz 4. 12. Nach § 406f wird folgender § 406g eingefügt: „§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung (1) ... 12. Nach § 406f wird folgender § 406g eingefügt: „§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung (1) Verletzte können sich des Beistands eines ... sind aktenkundig zu machen." 13. Der bisherige § 406g wird § 406h und Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 14. Der bisherige § 406h ... in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Artikel 3 VStRFG Änderung der Strafprozessordnung
... 1 in Verbindung mit § 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszuüben." 5. In § 406g Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „bis 6" ersetzt. 6. In ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 1 PVNeuRG Änderung der Strafprozessordnung
... oder deren Aufhebung" eingefügt. 13. In § 397a Absatz 3 Satz 2 und § 406g Absatz 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 142 Absatz 1" durch die Wörter „§ 142 ...
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