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§ 40 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf



(1) 1Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. 2Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.

(2) 1Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 2Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

(3) Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.





 

Frühere Fassungen von § 40 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 BNotO Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters (vom 01.08.2021)
... durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. § 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten ...
§ 92 BNotO Aufsichtsbehörden (vom 01.03.2023)
... nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1 , § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt. 34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst: „§ 39 Notarvertretung (1) Die ... 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. § 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf (1) Die Bestellung ist der Vertretung ... Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: „§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend." 51. In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 21 UmwRLUG Änderung der Bundesnotarordnung
... nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1 , § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz ...