§ 40 Sofortmaßnahmen
(1)
1Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach
§ 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren.
2Außerdem kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
- 1.
- einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 untersagen,
- a)
- Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot auszuführen und
- b)
- sonstige Finanztransaktionen durchzuführen,
- 2.
- einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 anweisen, dem Vertragspartner und allen sonstigen Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem Schließfach zu verweigern, oder
- 3.
- gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anordnungen in Bezug auf eine Transaktion treffen.
(2)
1Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden.
2Ein Ersuchen hat die Angaben entsprechend
§ 35 Absatz 3 zu enthalten.
3Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens angemessen darlegen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden
- 1.
- spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anordnung der Maßnahmen durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 2.
- mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, oder
- 3.
- zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen festgelegt wurde.
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der betroffenen Person oder einer Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der folgenden Zwecke dienen:
- 1.
- der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder,
- 2.
- der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen oder
- 3.
- vergleichbaren Zwecken.
(6) 1Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. 2Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Frühere Fassungen von § 40 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 68. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anordnung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, ...
Zitat in folgenden NormenPrüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31) ... 9
Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG
Befolgung von Anordnungen
B. (nicht belegt)
25.
bis
33.
...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes ... der Geldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat nicht feststeht." 31. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dient" ein Komma und die Wörter „oder erhält sie ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 68. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anordnung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
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