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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 40 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 40 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton"
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
- Baukörper aus Beton und Stahlbeton herzustellen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen und
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Vouten und Konsolen sowie Bewehrung,
- 2.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Kragplatten und Bewehrung,
- 3.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Deckenanschlüssen und Bewehrung,
- 4.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Bogenkonstruktion und Bewehrung,
- 5.
- Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine gewendelte Treppe einschließlich Podest oder
- 6.
- Herstellen einer Schalung in einer Sonderform mit Bewehrung.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
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