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§ 40 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk



(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.



 

Zitierungen von § 40 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht ...
§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
...  beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt, 25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der ... Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 , jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage 3 JArbSchUV Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten (vom 01.01.2025)
... durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes ...
Anlage 4 JArbSchUV Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber (vom 01.01.2025)
... durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes ...

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anhang 2 BEV 2024 zu Artikel 19 Nummer 5
... durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ... durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Zutreffendes bitte ...