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§ 40 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 40 Sitzverteilung



(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallenden Sitze fest.

(2) 1Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Laufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. 2Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. 3Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. 4Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des Wahlvorstands.



 

Zitierungen von § 40 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SBGWV Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
... sind, teilt der Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 40 weiter auf. Der Wahlvorstand gibt die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise ...