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§ 40 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
1Der Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person *)
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- 1.
- Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
- 2.
- eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,
- 3.
- auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
- 4.
- die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 17 b) G. v. 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 40 SEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen." 17. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich". b) In Satz 1 in dem Satzteil vor ...
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