§ 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung
(1)
1Ein Wertpapierinstitut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von ausschlaggebenden und wichtigen betrieblichen Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (wesentliche Auslagerung) angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden.
2Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation beeinträchtigen.
3Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Wertpapierinstitut gewährleistet bleiben.
4Ein Wertpapierinstitut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen.
5Darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.
(2)
1Nähere Bestimmungen zu wesentlichen Auslagerungen enthalten die Artikel 30 bis 32 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
2Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können.
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wertpapierinstitut und auch unmittelbar gegenüber einem Auslagerungsunternehmen, auf das wesentliche Auslagerungen erfolgt sind, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
- 1.
- um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden,
- 2.
- um eine Beeinträchtigung der Prüfungsrechte oder Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu beseitigen oder
- 3.
- um Missstände bei dem Wertpapierinstitut oder Auslagerungsunternehmen zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchtigen.
(4)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergänzend zu den Vorgaben in den Artikeln 30 bis 32 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- das Vorliegen einer Auslagerung,
- 2.
- die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risiken,
- 3.
- die Grenzen der Auslagerbarkeit,
- 4.
- die Einbeziehung der Auslagerungen in das Risikomanagement sowie
- 5.
- die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
interne Verweise§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3 , des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 ...
§ 38 WpIG Anwendungsbereich ... Abschnitt 1 dieses Kapitels findet mit Ausnahme der §§ 38, 40 , 41 Nummer 1 bis 3, von § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4 auf ...
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024) ... 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, 2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46 und 69a, soweit diese auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind, 3. die ... anwendbar sind, 3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40 , 4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Sonstige
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 26.06.2021 BGBl. I S. 2027
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1d BaFinBefugV (vom 30.06.2021) ... der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3 , des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3, 3. ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 88 WpHG Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln (vom 28.12.2024) ... mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25b des Kreditwesengesetzes oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes besteht oder bestand, und sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder ... mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25b des Kreditwesengesetzes oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes besteht oder bestanden hat, und 2. sonstigen zur Durchführung eingeschalteten ...
Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. b) In Absatz 2a Nummer 1 werden nach den Wörtern ... den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. 16. § 89 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2021 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 25. BaFinBefugVÄndV ... der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3 , des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3, 3. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
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