§ 41 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 41 Verordnungsermächtigung


§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

1.
die nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestelle des Bundes zu regeln und

2.
eine weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 zu bestimmen.

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Zitierungen von § 41 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 10 HinSchGEG Inkrafttreten
... In Artikel 1 tritt § 41 des Hinweisgeberschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. ...


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