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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 41 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 41 Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zur Herstellung von Beton, unter Berücksichtigung der Betonfestigkeitsklassen, zu unterscheiden,

2.
Verfahren zum Verarbeiten, zur Nachbehandlung und zur Prüfung von Betonen zu erläutern,

3.
Verfahren zur Herstellung von Schalungen zu unterscheiden,

4.
Betonüberwachungsklassen zu erläutern,

5.
das Einbauen von Einbauteilen und Verfahren zur Abdichtung zu beschreiben,

6.
das Herstellen von Sichtbeton zu beschreiben,

7.
das Unterfangen von Gebäudeteilen sowie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben,

8.
Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton zu unterscheiden sowie

9.
Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.