(1) 1Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen. 2Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.
(2)
1Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen.
2§
10d Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
3Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.
§ 51 InvStG Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vom 01.01.2025) ... Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven ... nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, sind ...