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§ 41 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er
- 1.
- in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als
- a)
- Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar oder als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung,
- b)
- Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder
- c)
- Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,
- 2.
- in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll,
- 3.
- mit einer Angelegenheit, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreitenden Interesse geschäftlich oder beruflich befasst gewesen ist oder
- 4.
- in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit für eine andere Partei bereits im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.
(2) 1Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
- 1.
- mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder
- 2.
- mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.
(3) 1Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Patentanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 10. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 m.W.v. 16. März 2023
Frühere Fassungen von § 41 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.03.2023 | Artikel 8 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Anlage 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell | vor 18.05.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52e PAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 26.10.2024)
... Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 , die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 16 EuPAG Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022)
... Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41 , 45b und 51. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. Die ... Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ...
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 31 PatAnwAPrV Nebentätigkeiten (vom 01.08.2022)
... 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt ... Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung bringen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt. f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Tätigkeitsverbote bei ... ersetzt. f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung". g) Die Angabe ... b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8. 19. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Tätigkeitsverbote bei ... die Absätze 7 und 8. 19. § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung (1) Der Patentanwalt ... Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 , die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Ein ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 39b Werbung § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 41 Tätigkeitsverbote § 41a Angestellte Patentanwälte und ...
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