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§ 41 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz



1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.



 
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Frühere Fassungen von § 41 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 1 RV-Leistungsverbesserungsgesetz
vom 23.06.2014 BGBl. I S. 787
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 10 AGG Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (vom 12.12.2006)
... Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im ...

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 35 PKBaSSatzung Freiwillige Weiterversicherung
... ist, das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend. (4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben." 11. § 41 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des ...

RV-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
Artikel 1 RV-LVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung". 1a. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 63 BEG IV Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Altersrente und Ende des ... geändert: a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses". b) Die Angabe zu § 151c ... b) Die Angabe zu § 151c wird gestrichen. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses". b) Der Wortlaut wird Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG)
G. v. 26.07.1994 BGBl. I S. 1797; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
Artikel 2 SGB VI ÄndG Übergangsregelung
... das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung ...