§ 41a - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 41a Nachbetreuung


§ 41a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.

(2) 1Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. 2Hierzu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1444 m.W.v. 10. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 41a SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 41a SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41a SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
...  6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a ). (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Angaben ersetzt: „§ 41 Hilfe für junge Volljährige § 41a Nachbetreuung". j) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe ... Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend." 32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Nachbetreuung (1) Junge Volljährige ... 32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „ § 41a Nachbetreuung (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums ...


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