§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) 1Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. 3Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) 1Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. 2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des
§ 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) 1Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. 2Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
interne Verweise§ 43 BBG Gnadenrecht ... im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 ...
Zitat in folgenden NormenBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 76 BDG Rechtswirkungen, Entschädigung (vom 01.04.2024) ... aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt, gilt § 42 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes ...
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 5 SG Gnadenrecht (vom 12.02.2009) ... der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ...
§ 52 SG Wiederaufnahme des Verfahrens (vom 12.02.2009) ... 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden." 38. In § 60 ... oder das entsprechende Landesrecht" durch die Angabe „§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 40. In § 62a Satz 1 wird die ... § 69d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe ...
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes ... „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt ... „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 26. § 55 wird wie folgt ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... 4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 ... ersetzt. 3. In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 ... Wort „unmittelbare" gestrichen. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 52 des ... Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder ... Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder ...
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