Tools:
Update via:
§ 42 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
|
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
|
§ 42 Prüfungskommission
(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und
- 3.
- einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. 3Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Frühere Fassungen von § 42 GKrimDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2022 (07.07.2023) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 GKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... bestanden hat und 2. alle Modulprüfungen bestanden hat." 26. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_GKrimDVDV.htm