(1)
1Abweichend von
§ 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten.
2Satz 1 gilt nicht für die in
§ 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.