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Artikel 42 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 42 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 BKGG § 1, § 7a, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „§ 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufsqualifikationen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

2.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Familienkasse übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern unter den Vorgaben des § 139b Absatz 10 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung die internationale Bankkontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), des Kontos, auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Familienkasse die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer unter Angabe der in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen."

3.
Dem § 20 Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen."



 

Zitierungen von Artikel 42 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 42 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 20 BKGG Anwendungsvorschrift (vom 06.12.2024)
... die nach dem 31. Mai 2022 beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 ...