Tools:
Update via:
§ 42 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 42 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus
§ 42 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 ist der Betrag, der im Jahresabschluss ausgewiesen worden wäre, wenn die Betriebsstätte als ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verwendet worden sind, Rechnung gelegt hätte.
(2) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nach Absatz 1 ist für das Geschäftsjahr so anzupassen, dass
- 1.
- bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Betriebsstätte im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 1 nach den Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 2 nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaats zuzuordnen sind,
- 2.
- bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtig werden, die dieser Betriebsstätte entsprechend Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zugeordnet würden.
(3) 1Bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr der Teil der Einkünfte, der im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht der Besteuerung unterliegt und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen ist. 2Aufwendungen sind dem Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur zuzuordnen, soweit sie nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich berücksichtigt worden und diesem Steuerhoheitsgebiet keine Tätigkeiten zuzuordnen sind.
(4) 1Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte nach den Absätzen 1 bis 3 darf bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts des Stammhauses nicht berücksichtigt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist der Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen, wenn dieser bei der Ermittlung des Gewinns des Stammhauses berücksichtigt wird und soweit dieser nicht mit steuerlichen Einkünften verrechnet wird, die im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses und der Betriebsstätte der Besteuerung unterliegen. 3Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in nachfolgenden Geschäftsjahren sind bis zur Höhe des nach Satz 2 zugerechneten Mindeststeuer-Verlusts dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen.
Anzeige
Zitierungen von § 42 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 MinStG Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge
... zuzuordnen, deren Lohnaufwand in der Rechnungslegung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten ist. Als Arbeitnehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten auch ... zuzuordnen, die in der separaten Ergebnisrechnung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten sind. Für die Zwecke des Absatzes 3 bleiben materielle ...
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... 3 (§§ 34 bis 41), 13. vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und 43 zuzuordnen sind, 14. vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der ...
§ 43 MinStG Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten Einheiten
... ist 1. einer Betriebsstätte entsprechend den Grundsätzen des § 42 zuzuordnen, soweit hierdurch die Geschäftstätigkeit der transparenten Einheiten ...
§ 49 MinStG Zurechnung erfasster Steuern zu anderen Geschäftseinheiten
... von der Zurechnung nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 auszunehmen. (3) Im Fall des § 42 Absatz 4 Satz 2 sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte ...
§ 61 MinStG Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen
... richten sich die maßgeblichen Werte nach der Rechnungslegung der Betriebsstätte nach § 42 . Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die ... nach Satz 1 sind im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Beträge nach § 42 Absatz 1 und § 69 Absatz 3 ganz oder teilweise bei der Ermittlung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_MinStG.htm