§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.
(2) 1Die Prämie beträgt
- 1.
- für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3.000 Euro,
- 2.
- für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1.500 Euro.
2Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten.
3Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung.
4Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 11a USG Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (vom 01.01.2020) ... im Inland eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten. (2) Die ... beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes . Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für ... 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ...
Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... f) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft". g) Die Angaben zu den ... 17. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 18. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt: „§ 42b Prämie für besondere ... 18. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt: „ § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (1) Einem Beamten oder Soldaten ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 19b SVReformG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ... im Inland eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten. (2) Die ... beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes . § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend." ... für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend." 4. § 24 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42b_BBesG.htm